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STATUTEN DES VEREINS
Human Resources Business Club

Stand: Mai 2021

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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

Der Verein führt den Namen „Human Resources Business Club“, Kurzbezeichnung „HRBC“.

Er hat seinen Sitz in 5021 Salzburg, Karolingerstraße 40, 5021 Salzburg.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

 

§ 2 Zweck:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, wendet sich an Personen, die in Salzburg und Umgebung wirtschaftliche Verantwortung tragen und wirtschaftliche Entscheidungen treffen müssen. Der Verein bezweckt die Begegnung von Personen, die in führender Position oder als Vertreter von Unternehmen für die Besetzung von Stellen zuständig sind. Der Verein ist der formelle Rahmen für gegenseitigen Gedanken- und Erfahrungsaustausch von HR-Führungskräften und am Personalwesen Interessierten. Der Verein dient der Erweiterung des persönlichen Horizontes und der beruflichen Weiterbildung der Mitglieder. 

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

  1. Der Vereinszweck soll durch die den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  2. Als ideelle Mittel dienen:
    a) Diskussionsveranstaltungen
    b) Vorträge und Versammlungen
    c) Seminare
    d) Gesellige Zusammenkünfte, etc.

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Eintrittsgebühren
    c) Spenden
    d) Erträgnisse aus Veranstaltungen

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und studentische Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

  2. Maximal 10 Studenten einer zum Verein passenden Ausbildungsinstitution können unter Befreiung des jährlichen Mitgliedsbeitrages dem Verein beitreten. Voraussetzung dafür ist, dass das Verfassen der Protokolle (Funktion des Schriftführers) und Vereinsaufgaben als Gegenleistung von den Studenten übernommen werden.

  3. Um den Verein besonders verdiente Mitglieder (insb. nach mindestens 10-jähriger Tätigkeit als Vorstandsmitglied) kann vom Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Diese kann auch mit einer Ehrenfunktion verbunden werden. Ehrenmitglieder sind Vereinsmitglieder ohne Mitgliedsbeitragszahlungsverpflichtung.

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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. Mitglieder des Vereines können werden:
    a. Unternehmen, vertreten durch im Personalbereich tätige Angestellte in deren Zuständigkeit die Besetzung von Positionen bzw. die Personalentwicklung fällt
    b. Personaldienstleister

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Es gilt die einfache Mehrheit.
    Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  3. Der HRBC legt auf eine ausgewogenes Verhältnis seiner Mitglieder wert. Der Anteil an Dienstleistern (Personalagenturen, Personalberater, Personalleaser, Unternehmensberater) darf 30 % nicht überschreiten.

  4. Eine allfällige Aufnahme nicht in Abs.1 fallender außerordentlicher Mitglieder wird im Vorstand durch einstimmigen Beschluss entschieden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung des Unternehmens, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

  2. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich oder per E-Mail  dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

  3. Ein Mitglied kann bei Verstößen gegen § 7 sowie § 15 Abs. 4 dieser Statuten ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung mit . Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  4. Bei Ausscheiden, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereines erhält ein Mitglied keinerlei Beträge oder Vermögensanteile zurück.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht allen Mitgliedern zu, das aktive und passive Wahlrecht steht nur den Ordentlichen Mitgliedern zu.

  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

  3. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.

  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  7. Die Ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge verpflichtet (der Mitgliedsbeitrag von € 250,-- jährlich gilt pro Mitglied/Unternehmen und ist nicht übertragbar). Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt und ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Jedes Mitglied kann bei Leistung einer Eintrittsgebühr von € 15,-- pro Abend einen Gast einladen. Ein Aspirant muss sich nach zweimaligem Besuch entscheiden, ob er dem Verein als Ordentliches Mitglied beitreten möchte.

 

§ 8 Vereinsorgane:

Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

§ 9 Generalversammlung:

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die Ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet
    a) auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder,
    c) Verlangen der/eines Rechnungsprüfer(s),
    d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen 4 Wochen statt.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

  4. Jedes Ordentliche Mitglied hat das Recht, Anträge in der Generalversammlung einzubringen. Solche Anträge sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in diesen Statuten nicht anderes geregelt ist. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.

  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung:

Der Generalsversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

b) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

unter Einbindung der Rechnungsprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

g) Beschlussfassung über den Voranschlag

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11 Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 6 Mitgliedern und zwar aus Obmann („Präsident“), Obmann-Stellvertreter, Clubsekretär, Schriftführer, Clubkoordinator und Kassier. Die Funktionen Clubsekretariat und Clubkoordination können gegebenenfalls auch von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden bzw. auf die übrigen Funktionäre verteilt werden. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst-folgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung unter die Zahl von 3 Mitgliedern so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  2. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich und ehrenamtlich auszuüben.

  3. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich, einmal im Jahr einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

  6. Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

  8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

  9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

  10. Über jede Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer und vom Obmann zu unterzeichnen.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis

  2. Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und 9 Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten

  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens

  6. Aufnahme von Ordentlichen Vereinsmitgliedern

  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

  8. Durchführung von Veranstaltungen

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereines.

  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt werden.

  4. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  5. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

  6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter, die durch die Generalversammlung mit Mehrheitsbeschluss bestimmt werden.

 

§ 14 Rechnungsprüfer:

  1. 2 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8-10 sinngemäß.

 

§ 15 Schiedsgericht:

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  4. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 16 Sponsoring des Vereines:

  1. Der Vorstand oder ein vom Vorstand beauftragter Beirat kann Sponsoren akquirieren (Geld oder definierte Leistungen), im Gegenzug wird vom Vorstand beschlossen, ob dafür eine kostenlose Mitgliedschaft gewährt wird.

  2. Eine Kooperationsvereinbarung lt. § 16 wird mit den Salzburger Nachrichten (SN) eingegangen. Die Leistungsbeschreibung dieser Kooperation mit den SN wird in einer gesonderten Kooperationsvereinbarung geregelt und vom Vorstand für den Verein abgeschlossen.

 

§ 17 Auflösung des Vereines:

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung, bei der jedoch 2/3 der Ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen, beschlossen werden. Der Verein ist aufzulösen, wenn der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

  2. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so muss eine zweite Generalversammlung binnen 4 Wochen einberufen werden, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung des Vereines mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden kann.

  3. Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Im Falle einer Auflösung sind der Obmann und sein Stellvertreter die Abwickler. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen soll dem SOS-Kinderdorf überwiesen werden.

 

§ 18 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr beginnt mit 12. Mai eines jeden Jahres (Gründungsdatum).

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